Unfassbar, wie Deutschland abkassiert wird


Bürgergeld abkassieren und dann sich zwischendurch mal Urlaub gönnen in der "alten Heimat", aus der man "geflohen" ist.

 

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So viel Asyl-Suchenden machen seit 2023 Urlaub in Heimatländern weiterlesen ,,,

 

Tübinger Bürgermeister Boris Palmer (ehem. GRÜNE) über Anzuschiebende  weiter ,,,


Rechtslage und amtliche "Empfehlung" Migranten bei  Reisen nach Einbürgerung ins Heimatland

 

"Nach der Einbürgerung können Sie aus unserer Sicht zu 100 Prozent in Ihr Heimatland reisen, ohne dass die deutsche Staatsbürgerschaft widerrufen wird. Wir können aber nicht ausschließen, dass es durch politische Änderungen in Deutschland zu Schwierigkeiten kommt. Sie sollten insbesondere vorsichtig sein, wenn Sie zuvor einmal im Besitz des Aufenthaltstitels Flüchtlingseigenschaft nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des Aufenthaltstitels Asyl nach § 25 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes waren.

Wir empfehlen Ihnen in diesem Fall zwingend sich vor der Reise ins ehemalige Heimatland oder beim Besuch der Botschaft des ehemaligen Heimatlandes vom BAMF und der Ausländerbehörde schriftlich zusichern zu lassen, dass Ihnen bei der Reise oder dem Besuch der Botschaft nicht die deutsche Staatsbürgerschaft aberkannt wird.

Reisen mit Nieder­lassungs­erlaubnis ins Herkunftsland

Mit der Niederlassungserlaubnis dürfen Sie aus unserer Sicht ebenfalls in Ihr Heimatland reisen. Es gibt hierzu jeweils sehr widersprüchliche Informationen. Sind Sie im Besitz einer Niederlassungs-Erlaubnis, haben Sie kein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen. 

Vielmehr sind Sie im Besitz eines nicht mehr zweckgebundenen unbefristeten Aufenthaltstitels. Dennoch gibt es aktuell vermehrt Fälle, in denen das BAMF den humanitären Aufenthalt bei einer Reise ins Heimatland widerruft. Aktuell ist nicht sicher geklärt, wie sich der Widerruf ihres asylrechtlichen Aufenthalts auf die Niederlassungserlaubnis auswirkt. 

Auch mit Niederlassungserlaubnis empfehlen wir Ihnen zwingend, sich von der Ausländerbehörde und dem BAMF schriftlich zuzusichern zu lassen, dass Sie mit der Niederlassungserlaubnis (§ 26 Abs. 3 AufenthG) in Ihr Heimatland reisen dürfen. Wenn Sie keine schriftliche Zusicherung haben, kann unter Umständen der Fall eintreten, dass Ihnen der humanitäre Aufenthalt (Asyl § 25 Abs. 1 bzw. Flüchtlingseigenschaft nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG) entzogen wird. Da nicht klar ist, ob in so einem Fall Ihnen die Niederlassungserlaubnis entzogen wird, ist eine schriftliche Absicherung der sicherste Weg für Sie.

Reisen mit Subsidiären Schutz ins Heimatland

Im Gegensatz zum Aufenthaltstitel mit Flüchtlingseigenschaft (§ 25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG) oder Asyl (§ 25 Abs. 1 AufenthG) können Sie mit subsidiärem Schutz bedenkenlos ins Heimatland reisen. Wenn Sie eine Niederlassungserlaubnis (§ 26 Abs. 4 AufenthG) besitzen, dürfen Sie in Ihr Heimatland reisen. Hier scheitert die Reise ins Heimatland lediglich daran, dass Sie keinen gültigen Nationalpasses Ihres Heimatlandes oder keinen gültigen grauen Passersatz haben. 

Der einfachste Weg ist unserer Überzeugung nach in so einem Fall, wenn die Voraussetzungen zutreffen, immer die Beantragung der Einbürgerung. Mit dem deutschen Nationalpass können Sie in alle Länder der Welt reisen und sparen sich außerdem den Stress mit der Ausländerbehörde und dem BAMF."